PPWR

Packaging and Packaging Waste Regulation:
Die neue europäische Verpackungsverordnung

Stand 25.08.2026

Kundeninformation zur PPWR

Gemeinsam durch die neuen Verpackungsregeln

Liebe Kundinnen und Kunden,

wir wissen, dass die Gastronomie bereits stark belastet ist: steigende Kosten, Personalmangel, Dokumentationspflichten und immer neue gesetzliche Anforderungen verlangen Ihnen im täglichen Betrieb viel ab. Mit der europäischen Verpackungsverordnung PPWR kommt ab dem 12. August 2026 nun ein weiteres komplexes Regelwerk hinzu. Es stellt Sie ebenso wie uns vor neue organisatorische und finanzielle Herausforderungen.

Offen gesagt ist die Rechtslage auch nach dem Geltungsbeginn noch nicht in allen Einzelheiten abschließend geklärt. Erste rechtliche Überprüfungen und Klagen sind bereits auf den Weg gebracht. Gleichzeitig gibt es aus dem Europäischen Parlament Signale, dass einzelne Regelungen nachgebessert werden sollen. Ob, wann und in welcher Form solche Änderungen tatsächlich kommen, ist derzeit jedoch noch offen. Bis dahin müssen wir mit der geltenden Rechtslage arbeiten.

Wir möchten deshalb nicht abwarten, sondern gemeinsam mit Ihnen das Beste aus der Situation machen. Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen als verständlicher Leitfaden dienen und typische Warenströme zwischen Hersteller, uns als Großhändler, Ihnen und Ihren Kunden einordnen.

Ihr Frische-Team

Wichtig: Dieser Leitfaden gibt unseren derzeitigen Informationsstand wieder und bietet eine erste Orientierung. Er kann und soll eine rechtliche Beratung für Ihren konkreten Einzelfall nicht ersetzen.

Was ist überhaupt „Systembeteiligung“?

Systembeteiligung wird häufig auch als „Lizenzierung“ bezeichnet. Wer für eine systembeteiligungspflichtige Verpackung verantwortlich ist, schließt einen Vertrag mit einem Systembetreiber und finanziert damit Sammlung, Sortierung und Recycling der Verpackungsabfälle. Zusätzlich muss das verantwortliche Unternehmen im Verpackungsregister LUCID registriert sein und die beteiligten Verpackungsmengen sowohl beim Systembetreiber als auch in LUCID melden.

Betroffen sind insbesondere Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen wie vielen Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben als Abfall anfallen. Wer die Systembeteiligung übernehmen muss, zeigen die folgenden Konstellationen.

Konstellation 1

Verpackte Ware von einem deutschen Hersteller

Standardfall: Fremdmarkenware wird in Deutschland hergestellt beziehungsweise erstmals bereitgestellt, von uns an Sie weiterverkauft und bei Ihnen oder Ihren Abnehmern verbraucht.

Deutscher Hersteller / Lieferant
Sie als gewerblicher Kunde

Was bedeutet das für Sie? Der deutsche Hersteller beziehungsweise der erste deutsche Bereitsteller übernimmt LUCID-Registrierung, Mengenmeldungen und die Systembeteiligung für systembeteiligungspflichtige Verkaufs- und Umverpackungen. Weder wir noch Sie beteiligen dieselbe Verpackung ein weiteres Mal. Verpackungen, die wir oder Sie zusätzlich einsetzen, werden davon unabhängig betrachtet.

Konstellation 2

Verpackte Ware aus einem anderen EU-Mitgliedstaat

Standardfall: Ein ausländischer Hersteller liefert Fremdmarkenware an uns; wir stellen sie anschließend erstmals in Deutschland bereit und verkaufen sie an Sie weiter.

Hersteller in anderem EU-Staat
Sie als gewerblicher Kunde

Was bedeutet das für Sie? Der ausländische Produzent bleibt regelmäßig für Dokumentation und Konformität verantwortlich. Wir übernehmen als erster Bereitsteller der deutschen Lieferkette LUCID-Registrierung, Mengenmeldungen und die Systembeteiligung, sofern die Verpackung systembeteiligungspflichtig ist. Sie beteiligen diese Verpackung nicht erneut. Unsere LUCID-Registrierungsnummer lautet DE1888186357030.

Siegel Verpackungslizenzierung activate DE 2026

Sprachlicher Hinweis: Der Bezug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat wird in der PPWR nicht als „Import“ aus einem Drittstaat behandelt. Für die EPR-Zuordnung gilt dennoch der Inlandsvorrang: Das erste deutsche Unternehmen der Lieferkette ist bei einer ausländischen Fremdmarke grundsätzlich Hersteller.

Konstellation 3

Leeres Verpackungsmaterial von einem deutschen Hersteller

Hier gibt es keine einheitliche Antwort. Entscheidend ist, ob bereits eine vollständige Verpackung vorliegt, wofür Sie sie verwenden und ob sie Ihren Namen, Ihr Logo oder Ihre Marke trägt.

Deutscher Verpackungsproduzent
Sie befüllen oder verwenden
Ihre Kunden
Für Sie bereits beteiligt
3.1 Neutrale, formstabile Serviceverpackung

Beispiele: neutrale Coffee-to-go-Becher, Pizzakartons, Pommes- oder Menüschalen, zugeschnittene Beutel.

Die Verpackung hat bereits leer ihre endgültige Form. Der deutsche Verpackungsproduzent eröffnet die inländische Lieferkette und übernimmt regelmäßig die Systembeteiligung. Weder wir noch Sie beteiligen sie erneut. Als Vertreiber müssen Sie sich jedoch vergewissern, dass die vorgeschalteten Pflichten erfüllt wurden.

Sie beteiligen
3.2 Serviceverpackung mit Ihrem Namen, Logo oder Ihrer Marke

Lassen Sie die Verpackung unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer Marke herstellen, sind Sie grundsätzlich Erzeuger und Hersteller. Sie benötigen die technische Dokumentation und Konformitätserklärung und übernehmen LUCID, Systembeteiligung und Mengenmeldung.

Ausnahme Kleinstunternehmen: Haben Sie weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme und sitzt Ihr Lieferant im selben Mitgliedstaat, können Erzeuger- und Herstellerpflichten beim Lieferanten liegen. Bei einem Bezug über uns klären wir diesen Sonderfall vorab mit Ihnen.

Sie beteiligen
3.3 Rollenware und flexible Materialien

Beispiele: Frischhalte- oder Aluminiumfolie auf Rollen, Einschlagpapier, Rollen- und Knotenbeutel.

Diese Materialien erhalten ihre endgültige Form erst bei der Anwendung. Durch Befüllen beziehungsweise Verwenden werden Sie zum Erzeuger und Hersteller – auch bei Bezug von einem deutschen Produzenten über uns. Sie beteiligen die später vollständige Serviceverpackung.

Hinweis zur internen Verwendung: Nutzen Sie Alu- oder Frischhaltefolie ausschließlich für interne Arbeitsabläufe in Ihrer Küche und geben Sie diese nicht zusammen mit einer Ware als Serviceverpackung an Ihre Kunden aus, ist die Folie selbst grundsätzlich nicht systembeteiligungspflichtig.

Sie beteiligen
3.4 Leere Verkaufs- oder Umverpackung zum späteren Befüllen

Beispiele: Flaschen, Gläser, Dosen, Beutel oder Schalen, in die Sie Ihr eigenes Produkt abfüllen und die nicht als Serviceverpackung an der Verkaufsstelle befüllt werden.

Verkaufs- und Umverpackungen werden grundsätzlich erst durch die Befüllung zu vollständigen Verpackungen. Als Abfüller sind Sie damit Erzeuger und Hersteller und erfüllen die Systembeteiligungspflichten, sofern die Verpackung typischerweise bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen zu Abfall wird.

Für Sie bereits beteiligt
3.5 Neutrale, bereits vollständige Versandverpackung

Beispiele: eine fertige Versandtasche oder ein Versandkarton mit integriertem Selbstklebestreifen.

Stellt der deutsche Verpackungsproduzent diese vollständige Verpackung erstmals in Deutschland bereit, ist er grundsätzlich Hersteller. Bringen Sie jedoch Ihre Marke auf oder verändern die Verpackung so, dass Konformität oder Recyclingfähigkeit beeinflusst werden können, kann die Verantwortung auf Sie übergehen.

Sie beteiligen
3.6 Sie fügen einzelne Versandmaterialien zusammen

Beispiele: Sie kombinieren Kartonage, Klebeband, Etikett und Füllmaterial erst in Ihrem Betrieb zu einer Versandverpackung.

Damit erzeugen Sie die vollständige Verpackung und sind zugleich Hersteller. Sie müssen alle Bestandteile in die Konformitätsbewertung und – bei Systembeteiligungspflicht – in Ihre Systembeteiligung einbeziehen. Gemeinsam mit den Materiallieferanten stellen wir die hierfür erforderlichen Informationen nach Art. 16 PPWR bereit.

Keine duale Lizenz
3.7 Transportverpackung für den gewerblichen Warenverkehr

Beispiele: Paletten, Mehrwegkisten, Zwischenlagen, Umreifungsband oder Stretchfolie, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen. Auch Gemüsekisten und Fleischwannen.

Diese Verpackungen sind regelmäßig nicht systembeteiligungspflichtig. Trotzdem bestehen EPR-Pflichten, insbesondere Rücknahme und Verwertung. Bei fertigen Paletten oder Kisten kann der deutsche Produzent Hersteller sein. Erhalten flexible Folie oder Umreifung erst bei Ihnen ihre endgültige Form, können Sie Erzeuger und Hersteller sein.

Serviceverpackungen im Überblick

Was ist eine Serviceverpackung?

Eine Serviceverpackung ist eine besondere Form der Verkaufsverpackung. Der wesentliche Unterschied liegt darin, wann und wo sie befüllt wird: Eine gewöhnliche Verkaufsverpackung ist bereits befüllt, bevor sie zur Verkaufsstelle gelangt – zum Beispiel die Verpackung eines vom Hersteller abgefüllten Lebensmittels. Eine Serviceverpackung wird dagegen erst in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe befüllt, um die Ware an den Endkunden zu übergeben.

Typische Beispiele sind Coffee-to-go-Becher, Pizzakartons, Pommes-Schalen oder entsprechend verwendete Alu- und Frischhaltefolie. Ob die Verpackung kostenlos abgegeben, vom Personal oder vom Kunden selbst befüllt wird, ist für die Einordnung grundsätzlich unerheblich.

Entscheidungsbaum der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur Einordnung von Betrieben, die Serviceverpackungen nutzen
Quelle: Zentrale Stelle Verpackungsregister – Serviceverpackungen: Was ändert sich durch die PPWR? Die Darstellung ist vereinfacht und dient der ersten Orientierung.

Ein fiktives Praxisbeispiel

Peter Pommes kauft bei uns ein

Peter Pommes betreibt einen Imbiss und bestellt bei 3F fünf verschiedene Artikel, von Pommes über Cola bis hin zum Einschlagpapier. Entscheidend ist nicht nur der Artikel selbst, sondern jede einzelne Verpackungsebene und die jeweilige Lieferkette.

Einordnung der von Peter Pommes bei 3F bestellten Artikel
Artikel Erklärung Ergebnis Wer beteiligt?
Aviko frische Pommes Wir beziehen die bereits verpackte Fremdmarkenware direkt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat und stellen sie erstmals in Deutschland bereit. Systembeteiligungspflichtig. Peter muss die Produkt- und Umverpackung nicht erneut beteiligen. Wir (3F)
Develey Mayonnaise Verpackte Markenware eines deutschen Herstellers. Er bleibt für die Produkt- und gegebenenfalls vorhandene Umverpackung verantwortlich. Systembeteiligungspflichtig, soweit die konkrete Gebindegröße typischerweise bei Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen anfällt. Peter beteiligt nicht erneut. Deutscher Hersteller
Coca-Cola
12 × 0,5 Liter
Pfandpflichtige Einwegflaschen eines deutschen Herstellers (da Vertrieb durch Regionalniederlassung). Eine Multipackfolie oder ein Verkaufskarton wird als eigene Verpackungsebene betrachtet. Teilweise: Flasche und Verschluss laufen über das Einwegpfandsystem, nicht über das duale System. Eine Verkaufs- oder Umverpackung ist regelmäßig systembeteiligungspflichtig. Deutscher Hersteller
Neutrale Pommesschalen Die Schalen haben bereits leer ihre endgültige Form und stammen ohne Peters Namen, Logo oder Marke von einem deutschen Verpackungshersteller. Systembeteiligungspflichtig, aber bereits beteiligt. Peter bewahrt den Nachweis auf und beteiligt nicht erneut. Deutscher Hersteller
Einschlagpapier auf Rolle Das Papier wird erst durch Peters Verwendung zum Einwickeln und Übergeben der Speise zu einer vollständigen Serviceverpackung. Systembeteiligungspflichtig sind die an Kunden ausgegebenen Mengen. Rein intern verwendetes Papier zählt nicht dazu. Peter Pommes

Fazit: Peter muss in diesem Einkauf nur das als Serviceverpackung ausgegebene Einschlagpapier selbst beteiligen. Bei den übrigen Artikeln liegt die Verantwortung bereits an einer vorgelagerten Stelle.

Wichtige Abgrenzungen

Häufige Fragen

Kann dieselbe Verpackung zweimal lizenziert werden?

Sie soll genau einem Hersteller zugeordnet werden. Ist die ursprüngliche Produkt- oder Serviceverpackung bereits korrekt beteiligt, beteiligen weder wir noch Sie diese erneut. Jede zusätzlich eingesetzte Verpackung wird jedoch gesondert betrachtet.

Reicht die Aussage „vom Hersteller lizenziert“?

Die Aussage sollte zur konkreten Verpackung und Lieferkette passen. Vertreiber müssen sich vergewissern, dass Erzeuger- und Herstellerpflichten erfüllt sind. Dafür sind insbesondere LUCID-Registrierung, Marke, Verpackungsart und Herkunft zu prüfen.

Warum muss ich manche leeren Verpackungen selbst beteiligen?

Weil bestimmte Materialien erst durch Ihre Befüllung oder Anwendung zu einer vollständigen Verpackung werden. Das gilt insbesondere für Verkaufs- und Umverpackungen sowie flexible Rollenware. Wenn Sie die vollständige Verpackung erzeugen und in Deutschland bereitstellen, tragen Sie regelmäßig auch die EPR-Verantwortung.

Könnt ihr nicht die Lizenzierung für mich übernehmen?

Die gesetzliche Verantwortung können wir grundsätzlich nicht für Sie übernehmen, wenn Sie selbst Hersteller im Sinne der PPWR sind. Die Systembeteiligung muss Ihrem Unternehmen und Ihrer LUCID-Registrierungsnummer zugeordnet sein. Auch die vorgeschriebenen Mengenmeldungen in LUCID müssen durch Sie beziehungsweise einen autorisierten Bearbeiter Ihres Unternehmens erfolgen.

Wir unterstützen Sie jedoch mit den benötigten Angaben zu Materialart, Gewicht und Menge und können Ihnen bei der organisatorischen Vorbereitung helfen. Ein beauftragter Dienstleister kann den Systembeteiligungsvertrag zudem in Ihrem Namen und auf Ihre Registrierungsnummer abschließen; verantwortlich bleiben aber weiterhin Sie.

Bei neutralen, bereits fertigen Serviceverpackungen aus einer deutschen Lieferkette liegt die Herstellerpflicht dagegen regelmäßig schon beim ersten deutschen Bereitsteller. Für wenige gesetzliche Sonderfälle ist außerdem weiterhin eine Vorbeteiligung möglich. Welche Regelung gilt, prüfen wir anhand der konkreten Verpackung und Lieferkette mit Ihnen.

Gilt das auch für Vereine und deren Veranstaltungen?

Ja, grundsätzlich können auch Vereine betroffen sein. Die Gemeinnützigkeit, die Rechtsform oder die Tatsache, dass eine Veranstaltung nur gelegentlich stattfindet, führen nicht automatisch zu einer Befreiung. Gibt ein Verein bei einem Vereinsfest, Sportturnier oder Weihnachtsmarkt Speisen und Getränke in Verpackungen an Besucher aus, gelten für diese Verpackungen grundsätzlich dieselben Regeln wie bei einem Gastronomiebetrieb. Das kann auch bei einer kostenlosen Abgabe im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit gelten.

Kauft der Verein neutrale, bereits fertige Serviceverpackungen aus einer deutschen Lieferkette, liegt die Systembeteiligung regelmäßig schon beim ersten deutschen Bereitsteller. Verwendet er dagegen Rollenware wie Einschlagpapier oder Folie zur Übergabe von Speisen, lässt Verpackungen mit dem Vereinsnamen oder Logo herstellen oder bezieht neutrale Serviceverpackungen direkt aus dem Ausland, kann der Verein selbst Hersteller sein und muss sich gegebenenfalls in LUCID registrieren sowie die betreffenden Mengen systembeteiligen.

Eine rein interne, nicht wirtschaftliche Vereinsfeier kann anders zu beurteilen sein. Entscheidend sind deshalb immer die konkrete Veranstaltung, die Verpackung und deren Bezugsweg.

Sind Servietten oder Besteck Verpackungsmaterial?

Nein. Servietten sowie Einweg- oder Mehrwegbesteck sind grundsätzlich selbst das Produkt beziehungsweise ein Verbrauchsartikel und keine Verpackung. Das gilt auch, wenn Sie diese Ihren Gästen zusammen mit einer Speise aushändigen oder mit Ihrem Namen beziehungsweise Logo versehen lassen.

Verpackungsrechtlich relevant sind dagegen beispielsweise Folien, Banderolen, Beutel oder Kartons, in denen Servietten und Besteck geliefert, zu einem Set zusammengefasst oder an den Kunden ausgegeben werden. Diese Verpackungen müssen separat nach Herkunft, Form und Verwendung eingeordnet werden. Bei fertig verpackter Ware von einem deutschen Hersteller gilt regelmäßig Konstellation 1; beziehen wir sie direkt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, gilt regelmäßig Konstellation 2.

Anders einzuordnen ist Papier, das ausdrücklich zum Einwickeln und Übergeben von Lebensmitteln bestimmt ist. Solches Einschlagpapier kann als Serviceverpackung unter „Rollenware und flexible Materialien“ fallen.

Ich nutze Alu- oder Frischhaltefolie nur in der Küche. Muss ich diese Mengen trotzdem lizenzieren?

In der Regel nein. Wenn Sie die Folie ausschließlich für interne Arbeitsabläufe in Ihrer Küche verwenden und sie nicht zusammen mit einer Speise oder einem anderen Produkt an Ihre Gäste beziehungsweise Kunden weitergeben, entsteht daraus keine von Ihnen in Verkehr gebrachte Serviceverpackung. Diese intern verbrauchten Folienmengen müssen Sie daher grundsätzlich nicht selbst systembeteiligen.

Die Verpackung, in der Ihnen die Folienrolle geliefert wird – zum Beispiel Karton, Banderole oder Umfolie –, ist davon getrennt zu betrachten. Für deren ordnungsgemäße Beteiligung ist grundsätzlich derjenige verantwortlich, der die verpackte Folienrolle erstmals in Deutschland in Verkehr bringt.

Anders ist es bei einer Weitergabe: Wickeln Sie beispielsweise ein Sandwich, einen Teller oder eine Außer-Haus-Speise in die Folie ein und geben diese zusammen mit der Ware an Ihren Kunden weiter, wird die Folie bei entsprechendem Gebrauch zur Serviceverpackung. Dann muss diese Menge systembeteiligt sein – entweder durch Sie oder, soweit rechtlich zulässig und bestätigt, bereits durch einen Vorvertreiber.

Was muss der Lieferant von Verpackungsmaterial bereitstellen?

Lieferanten müssen die Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die der nachgelagerte Erzeuger für technische Dokumentation und Konformitätsnachweis benötigt. Entscheidend ist am Ende die vollständige Verpackung mit allen Bestandteilen.

Stand: 25. August 2026. Quellen: Verordnung (EU) 2025/40, ZSVR – Abgrenzung Erzeuger und Hersteller, ZSVR – Eigenmarken und Importe sowie ZSVR – Serviceverpackungen.

Diese Übersicht stellt typische Lieferketten vereinfacht dar und ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung. Abweichungen können sich insbesondere durch Eigenmarken, Kleinstunternehmensausnahmen, Direktlieferungen, Exporte, Änderungen an Verpackungen und die konkrete Einordnung im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ergeben.